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Blitzlicht 12-2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
Eltern können Beiträge zur
Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder
als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Ob der Ertrag
aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens beim laufenden
Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen ist, bestimmt sich
danach, ob dieser in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem
auslösenden Moment steht. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass
nachträgliche Absagen einzelner Arbeitnehmer zu einer Betriebsveranstaltung
nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Vielmehr ist für die
Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils die Anzahl der tatsächlich
angemeldeten Teilnehmer entscheidend.
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