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Blitzlicht 05-2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Tarifermäßigung für außerordentliche
Einkünfte, wie z. B. Entschädigungen, steht die Zahlung eines zu verrechnenden
und in demselben Veranlagungszeitraum gezahlten Vorschusses nicht entgegen. Es
handelt sich vielmehr nur um eine Zahlungsmodalität.
Wer seinen Gewinn
mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nach einem Urteil des
Finanzgerichts Köln nicht verpflichtet, (z.B. numerisch) fortlaufende lückenlose
Rechnungsnummern zu vergeben.
Hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen
ist bei selbstständigen Gebäudeteilen auf den Raum als Ganzes abzustellen. Die
Widmung zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt einen klar nach außen
gerichteten Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraus.
Haben Sie
Fragen zu den Artikeln dieser Blitzlicht-Ausgabe oder zu anderen Themen? Bitte
sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.